Satzung 2016

des Kulturzentrums für Frauen SARAH e.V.

§ 1
Name und Sitz der Körperschaft

Die Körperschaft führt den Namen SARAH – Kulturzentrum für Frauen e.V.
Der Sitz der Körperschaft ist Johannesstr. 13, 70176 Stuttgart.
Die Körperschaft führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz "e.V."
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck der Körperschaft

Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Frauenkunst und –kultur sowie die Hilfe zur Integration von Frauen aus anderen Kulturen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von Ausstellungen, Vorträgen, Lesungen, Filmvorführungen, Seminaren, Theater- und Musikveranstaltungen, und Gesprächskreisen von und mit Frauen.

Die Körperschaft ist unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen, aber parteilich im Sinne der Frauen.


§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein SARAH – Kulturzentrum für Frauen e.V. mit Sitz in Stuttgart - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitfrauenschaft

Ordentliche aktive Mitfrau der Körperschaft kann jede Frau werden, die im Sinne kontinuierlicher verantwortlicher Mitarbeit dazu beiträgt, die satzungsgemäßen Aufgaben der Körperschaft durch Tätigkeiten, die der Erhaltung der ideellen Grundlage der Körperschaft dienen, zu erfüllen. Über die Aufnahme aktiver Mitfrauen entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitfrauenschaft endet durch

  • Kündigung, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu erklären ist

  • durch Tod

  • durch Auflösung der Körperschaft

  • durch Ausschluss


Einer Mitfrau kann mit sofortiger Wirkung die Mitfrauenschaft entzogen werden, wenn sie in grober Weise die Interessen und Ziele der Körperschaft verletzt oder wenn sie trotz zweimaliger Mahnung den Mitfrauenbeitrag nicht innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen leistet.

Fördernde Mitfrau kann werden, welche die Körperschaft sachlich und finanziell unterstützt. Jede Form der Mitfrauenschaft bedarf der schriftlichen Beitrittserklärung.

Hauptamtliche Mitarbeiterinnen der Körperschaft können Mitfrau sein. Diesbezügliche individuelle Regelungen, z.B. im Arbeitsvertrag, haben jedoch Vorrang.


§ 5
Mitfrauenbeitrag

Die Höhe des Mitfrauenbeitrages wird von der Mitfrauenversammlung festgelegt.
 

§ 6
Organe der Körperschaft

Organe der Körperschaft sind:
a. die Mitfrauenversammlung
b. der Vorstand

Es besteht die Möglichkeit, Arbeitskreise und Projektteams zu bilden.


§ 7
Mitfrauenversammlung

Es findet mindestens eine ordentliche Mitfrauenversammlung im Jahr statt. Sie muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich den Mitfrauen mitgeteilt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Postanschrift oder e-mail-Adresse gerichtet wurde.


Eine außerordentliche Mitfrauenversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitfrauen dies beantragt. Die Versammlung muss dann innerhalb von 4 Wochen stattfinden.

Die Aufgaben der Mitfrauenversammlung sind

a. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts
b. Entgegennahme des Kassenprüfberichts
c. Entlastung des Vorstands
d. Wahl des Vorstands
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung der Körperschaft


Beschlüsse der Mitfrauenversammlung werden mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen anwesenden Stimmen gefasst. Über die Mitfrauenversammlung wird ein Protokoll erstellt und von der ersten Vorstandsfrau oder deren Stellvertreterin unterzeichnet.
 

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitfrauen. Erste und zweite Vorstandsfrau vertreten gemeinsam gem. § 26 BGB die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich und vertreten sich gegenseitig.

2. Scheidet eine Vorstandsfrau vor Ablauf ihrer Amtszeit aus den Diensten des Vorstandes aus, kann der Vorstand für den Überbrückungszeitraum bis zur nächsten Vorstandswahl eine Ersatzfrau bestimmen.

3. Der Vorstand wird von der Mitfrauenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der Körperschaft. Er beruft die Mitfrauenversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich, bearbeitet die laufenden Aufgaben und ist der Mitfrauenversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

5. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitfrauenversammlung den Vorstandsfrauen für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.
 


§ 9
Auflösung der Körperschaft

Die Auflösung der Körperschaft kann durch die Mitfrauenversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Ankündigung einer Mitfrauenversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung der Körperschaft" muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an alle Mitfrauen erfolgen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und Unterstützung von Kunst und Kultur für Frauen.

 

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